12. Mai 2016
Diskussionspapier: Religion oder Tierschutz
Diskussionspapier: Religion oder Tierschutz
Schon die Fragestellung als solche ist falsch. Es muss ohne Zweifel möglich sein, eine gesetzeskonforme, die religiösen Grundlagen nicht verletzende, dabei aber den Tierschutz achtende Regelung in Deutschland zu etablieren. Die Ausstellung von Ausnahmeregelungen am laufenden Band kann und darf nicht der Weisheit letzter Schluss sein. Ebenso ist eine Importsteigerung von geschächtetem Tierfleisch bei Änderung des aktuellen Zustandes grundsätzlich abzulehnen, da sie das Elend der Tiere nur ins Ausland verlagert.
Da Schlachtung und Schächtung sicherlich keine tierschützerischen Aktionen darstellen, muss sich die Forderung des Tierschutzes in diesem Bereich auf die möglichst schmerzfreie Tötung der Tiere fokussieren. Es ist nun mal Tatsache, dass bei Tiertötung nur eine Reduktion des Leidens möglich ist, außer man würde eine vegane/vegetarische Ernährung fordern. Religiöse Forderungen sollten in einer pluralistischen Gesellschaft Beachtung finden, religiöse Befürchtungen jedoch müssen hinter dem Tierschutz zurückstehen.
Aktueller Zustand: Die reichlichen Ausnahmeregelungen gem. §4 TierSchG, die die eigentlich obligatorische Betäubung der Tiere aushebeln, berufen sich in der Regel auf religiöse Gründe. Grund genug uns die Fakten in den beiden Religionen näher anzuschauen und zu überprüfen, ob es tatsächlich religiöse Fakten sind oder doch eher religiös motivierte Befürchtungen.
I. Islam
„Verboten ist euch (der Genuß von) Fleisch von verendeten Tieren, Blut, Schweinefleisch und (von) Fleisch, worüber (beim Schlachten) ein anderes Wesen als Allah angerufen worden ist, und was erstickt, (zu Tod) geschlagen, (zu Tod) gestürzt oder (von einem anderen Tier zu Tod) gestoßen ist, und was ein wildes Tier angefressen hat – es sei denn, ihr schächtet es (indem ihr es nachträglich ausbluten laßt) – , und was auf einem (heidnischen) Opferstein geschlachtet worden ist, …“ - Qur’an, 5.3
Das islamische Recht - und mit dieser Auslegung gehen nicht wenige muslimische Rechtsgelehrte konform - hätte also grundsätzlich kein Problem mit der Betäubung eines Tieres vor der Schlachtung. Es ist vielmehr so, dass die Gläubigen die Befürchtung hegen, dass das Tier durch die Betäubung schon getötet werden könnte, Bsp. Bolzenschuss führt zu Tod geschlagen, und der Verzehr somit tatsächlich durch die heilige Schrift verboten wäre. Wobei man bei dieser Vermutung die Möglichkeit des Schächtens eines getöteten Tieres ebenso außer Acht lässt, wie auch die Koranstelle
„Heute sind euch die guten Dinge (zu essen) erlaubt. Und was diejenigen essen, die (vor euch) die Schrift erhalten haben, ist für euch erlaubt, und (ebenso) was ihr eßt, für sie.“ - Qur’an 5.5
Denn bei den hier angeführten Schrifterhaltenden sind Juden und Christen gemeint (an anderer Stelle die Schriftbesitzer) und hier wird also auch deren Essen - ohne Einschränkungen - zum Verzehr freigegeben. Für das betäubungslose Schächten, dies Bedarf gem. §4 TierSchG, da es §17 TierSchG zuwiderläuft, einer Ausnahmeregelung, gibt es also keinen an Qur’an oder Fiqh festmachtbaren Widerspruch, sondern es ergibt sich vielmehr aus der Sunna (dem Gebrauch, der Tradition) und individuellen Vorbehalten, wie eingangs ausgeführt.
Judentum
Die schriftliche Tora verweist mit „Du sollst von Deinem Großvieh und Kleinvieh schlachten, so wie ich Dir befohlen habe“ Dewarim 12.21 auf eine bestimmte, aber nicht näher ausgeführte Art des Schlachtens hin. Diese findet man im talmudschen Traktat Chulin 1-2 und anderen Werken, die die mündliche Lehre verschriftlichten.
Weder bei Tora, noch der Bibel oder dem Qur’an kann man erwarten, dass auf die vorherige Betäubung mit heutigen Möglichkeiten eingegangen wird. Denn selbst vergleichbare Varianten gab es damals nicht. Und gerade im Judentum würde ein Betäubungsvorgang, der dem Tier noch vor dem Schächtungsvorgang zusätzliche Schmerzen zufügen würde, es trefa machen.
Fazit
Keine der drei Buchreligionen abrahemitischer Prägung kann ernsthaft ein Betäubungsverbot zur Begründung des Schächtens anführen. Dies allein schon aus dem Grund, da die modernen Betäubungspraktiken in der damaligen Zeit nicht zur Verfügung standen. Zudem wird keines der einzuhaltenden Gebote verletzt.
Und wenn auch der ein oder andere Rechtsgelehrte eine abweichende Auffassung vertritt, sollte man an dieser Stelle nach einem einfachen Prinzip handeln: im Zweifelsfalle für das Tier. Denn es geht um dessen Leiden. Und ob man ein Tier wirklich bei vollem Bewusstsein einen Aderschnitt verpassen muss, damit es anschließend verreckt und möglichst blutleer wird, ist hier die Kernfrage. Und nicht, ob man hier eine Religion diskriminieren möchte. Denn gerade in den Bereichen schriftliche Fixierung kann man sehr, sehr konform an die Schriften gehen und dennoch Leid vermeiden. Hier liegen tatsächlich mehr religiös motivierte Befürchtungen vor, als das es um die Einhaltung elementarer religiösen Forderungen ginge.
Die Politik sollte somit zeitnah klare und verpflichtende Regelungen für das Betäuben der Tiere vor ihrer Tötung erlassen. Bei zu unterstellenden religiösen Befürchtungen muss der Tierschutz obsiegen und höher gewichtet werden.
Phelan Andreas Neumann (Mitglied in der LAG Tierschutz)
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